„Das papierlose Büro“ Teil 6: Die Aufbewahrung in Papierform

Teil 6

Die Aufbewahrung in Papierform

Viele Unternehmen kommen Ihrer Aufbewahrungspflicht nach, indem sie alle Unterlagen in papierform aufbewahren. Diese Form der Aufbewahrung ist sehr platzaufwendig und kann auch sehr zeitraubend sein, wenn diese Form der Aufbewahrung nicht systematisch verfolgt wird.

Generell gilt für die Buchhaltung und damit für alle Formen der Aufbewahrung, dass sie gemäss Artikel 957 Obligationenrecht „ordnungsgemäss“ zu erfolgen hat.

Unter der Ordnungsmässigkeit der Führung der Geschäftsbücher versteht man eine besondere, gesetzlich geforderte Qualität der Buchführung. Die Buchführung soll es gemäss Artikel 957 Absatz 1 Obligationenrecht erlauben, die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Unternehmen zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Bertriebsergebnisse der Geschäftsjahre festzustellen.

Weiterhin ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Ordnungsmässigkeit, wie bereits dargestellt wurde, nicht nur auf die Führungder Geschäftsbücher, sondern auch auf deren Aufbewahrung Anwendung findet. Diese Anwendung findet ihre Grundlage in der Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV).

Zum andern ergeben sich die Kriterien der Ordnungsmässigkeit aus dem Zweck der Buchführung und den allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen (Richtigkeit, Vollständigkeit, Übereinstimmung der Regeln/Widerspruchsfreiheit, Kontinuität/Stetigkeit, Willkürfreiheit/Vergleichbarkeit, Prüfbarkeit).

Nächste Woche befassen wir uns mit der „elektronische Aufbewahrung“.