Teil 5: Die Dauer der Aufbewahrungspflicht

Mai 13, 2012

Teil 5

Die Dauer der Aufbewahrungspflicht

Die Dauer der Aufbewahrungspflicht ist in Artikel 962 Obligationenrecht geregelt, nach dieser Vorschrift müssen Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Quittungen und Geschäftskorrespondenz während 10 Jahren aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Unterlagen entstanden sind, bzw. nach Löschung der Gesellschaft.

Ausnahmen hiervon sind Mehrwertsteuerforderungen, diese Belege sind bis 5 Jahren aufzubewahren. Mehrwertsteuer-Immobilienbelege sind aufgrund der Grundstücksgewinnsteuer während der Eigentumsdauer aufzubewahren. Verlustscheine aus Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren verjähren nach 20 Jahren und sind deshalb während dieser Frist aufzubewahren.

Zur Prüfung der Verjährungsfristen und damit der Aufbewahrungsfristen sollte man erwägen zur Sicherheit einen juristischen Berater hinzu zu ziehen der eine Prüfung der Unterlagen vornimmt.

Nächste Woche setzen wir uns mit der herkömmlichen Art der Aufbewahrung, nämlich der Aufbewahrung in Papierform auseinander.

Autor

Serge Subits – Gründer und Geschäftsführer der igeeks AG in Zürich

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